Unser Anspruch

Wissen vermitteln, 
Sicherheit schaffen 
und Leben retten 

BERUFSRETTUNG Deutschland

 

Satzung

 

BERUFSRETTUNG Deutschland e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen
    „BERUFSRETTUNG Deutschland“.
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  • Sitz des Vereins ist Schleswig-Holstein.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO).

Zweck des Vereins ist die Förderung:

des Rettungswesen, Feuer-, Arbeits-, Katastrophen-, Bevölkerungs- und Zivilschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 12 AO),

  • der Unfallverhütung,
  • sowie der Aus- und Fortbildung in diesen Bereichen.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch die BERUFSRETTUNG Deutschland - AKADEMIE,
  • Mitwirkung im Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophen- und Bevölkerungsschutz,
  • Durchführung von Sanitätswachdiensten, First Responder Einsätzen und Bereitschaftsdiensten,
  • Unterstützung bei Krankentransporten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten,
  • Durchführung von Brandschutzmaßnahmen,
  • Einsatz von Such- und Rettungshunden,
  • Organisation von Hilfs- und Rettungseinsätzen.

Der Verein kann zur Zweckverwirklichung auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, soweit diese dem gemeinnützigen Zweck dienen und diesen untergeordnet sind (§ 65 AO).

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Mitglieder können für tatsächlich geleistete Tätigkeiten eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, insbesondere im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG.

Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder zweckfremde Ausgaben begünstigt werden.

 

§ 4 Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an:

Bundesgeschäftsstelle First Responder Deutschland gUG (haftungsbeschränkt), Wilhelmshaven,

welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  • Der Antrag auf Aufnahme ist in Textform zu stellen.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  • Neue Mitglieder können eine Probezeit von bis zu einem Jahr durchlaufen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt
  • Ausschluss
  • Tod

§ 7 Ausschluss

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

  • Beitragsrückständen trotz Mahnung,
  • Verstößen gegen die Satzung,
  • vereinsschädigendem Verhalten,
  • strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Verein.
  • Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  • Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
  • Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 8 Austritt

Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende.

 

§ 9 Ausbildung und Kostenerstattung

Der Verein kann Aus- und Fortbildungen für Mitglieder durchführen oder finanzieren.

  • Mitglieder können verpflichtet werden, für einen angemessenen Zeitraum im Verein tätig zu bleiben, sofern ihnen kostenintensive Ausbildungen finanziert wurden.
  • Bei vorzeitigem Austritt kann eine anteilige Kostenerstattung vereinbart werden.
  • Einzelheiten regelt eine separate Ausbildungs- oder Kostenordnung des Vereins.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

  • Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
  • Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  • Der Vorstand kann Beiträge in begründeten Fällen erlassen oder stunden.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 12 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  • Die Einladung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
  • das Vereinsinteresse es erfordert oder
  • 10 % der Mitglieder dies verlangen.
  • Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Aufgaben:

  • Wahl und Abberufung des 2. Vorstandes
  • Entlastung des 2. Vorstandes
  • Festsetzung der Beiträge
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins
  • Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes geregelt ist.

§ 13 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Der erweiterte Vorstand kann umfassen:

  • Kassenwart
  • Schriftführer
  • Der 1. Vorsitzende wird für auf Lebzeiten gewählt.
  • Der stellvertretenden Vorsitzenden wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
  • Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  • Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

§ 14 Kassenprüfung

  • Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für zwei Jahre.
  • Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  • Sie prüfen die Buchführung und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 15 Stimmrecht und Beschlüsse

  • Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  • Eine Übertragung des Stimmrechts ist zulässig, sofern sie schriftlich erfolgt. Kein Mitglied darf mehr als drei Stimmen vertreten.
  • Abstimmungen erfolgen offen, sofern nichts anderes beschlossen wird.

§ 16 Haftung

  • Der Verein haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Dies gilt auch für den Vorstand und beauftragte Personen.

§ 17 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  • Es gilt § 4 dieser Satzung.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.