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sind wir stark.
BERUFSRETTUNG Deutschland - Förderverein
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
„BERUFSRETTUNG Deutschland – Förderverein“. - Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
- Sitz des Vereins ist
Niedersachsen. - Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung:
- des Rettungswesen, Feuer-, Arbeits-, Katastrophen-, Bevölkerungs- und Zivilschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 12 AO),
- der Unfallverhütung sowie
- der Aus- und Fortbildung in diesen Bereichen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Beschaffung von Mitteln zur Förderung der BERUFSRETTUNG Deutschland,
- Weitergabe von Geld- und Sachmitteln,
- Durchführung von Veranstaltungen,
- Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
Jugendwerk Unfallgeschädigter Kinder Hamburg e.V., Hamburg,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
§ 7 Austritt
Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende.
§ 8 Ausschluss
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
- Beitragsrückstand trotz Mahnung
- Verstoß gegen die Satzung
- vereinsschädigendem Verhalten
- Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Gegen den Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Höhe und Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Wahl und Abberufung des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Beiträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der erweiterte Vorstand kann zusätzlich umfassen:
- Kassenwart
- Schriftführer
- (1) Der 1. Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Lebzeit gewählt.
- (2) Der 2. Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
- (3) Schriftwart jährlich.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
§ 13 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
- Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Sie prüfen die Buchführung und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 14 Beschlussfassung
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
- Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheim beschlossen wird.
§ 15 Haftung
- Der Verein haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Dies gilt auch für den Vorstand und für beauftragte Personen.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Es gelten die Bestimmungen des § 4 dieser Satzung.

